AVS - Ablauf Sonderbestimmungen Pandemie (1.7.9)
Ablauf pandemiebedingte Sonderbestimmungen per 30.06.2023
Arzneimittelabgabe über e-Medikation
Kammer-Info
- Überführung von COVID-19 vom Pandemie- in das Regelsystem
Änderung ab 1. Juli 2023 (siehe Auszug Kammer-Info)
Änderungen für AVS-Anwender
- Auch für den Zugriff auf die e-Medikation (Rezeptliste, Medikationsliste) und auf den e-Impfpass wird ab 01.07.2023 zwingend die e-card benötigt. Das Stecken der e-card erzeugt eine Kontaktbestätigung, welche 28 Tage gilt. Patienten haben wie bisher die Möglichkeit, die Gültigkeit für einzelne Gesundheitsdiensteanbieter auf bis zu 365 Tage zu verlängern. *)
- In der ELGA-Rezeptliste können auf Basis der Verordnungen in der e-Medikation keine Ersatzrezepte mehr erzeugt werden! Das gilt sowohl für Kassen- als auch für Privatrezepte. Eine papierlose Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten der Krankenversicherungsträger kann daher ab 01.07.2023 nur mehr über e-Rezept erfolgen. Bei Privatrezepten wird ab diesem Zeitpunkt generell ein vom Arzt unterschriebener Papierbeleg benötigt. Ist ein solcher vorhanden, können - wie vor der Pandemie - als Eingabehilfe die Verordnungen aus der e-Medikation in den Geschäftsfall übernommen werden. Bei Kassenrezepten muss in diesem Fall auch der am Papierbeleg angebrachte Strichcode für die Rezeptnummer gescannt werden, anderenfalls erfolgt keine Übernahme.
- Besondere Vorsicht ist bei der Erstellung von Kundenreservierungen geboten. Sind in der zu speichernden Reservierung ein oder mehrere Corona-Ersatzrezepte enthalten, erscheint ab 21.06.2023 ein Hinweis wie folgt:
*) Für e-Rezept bleibt die Zugriffsdauer nach Stecken der e-card unverändert bei 10 Stunden und ist - auch wie bisher - auf den jeweiligen Arbeitsplatz beschränkt; eine Kontaktbestätigung für ELGA gilt hingegen arbeitsplatzübergreifend.
Auszug Kammer-Info