AVS - e-Impfpass/DCC-Impfzertifikat (Update 1.7.9/287)
Ausdrucke e-Impfpass/DCC
Beschränkungen ab 1.7.2021
(Kammer-Info 70/21 vom 1.7.2021)
Das Honorar von EUR 3,00 für den Ausdruck von EU-Covid-Impfzertifikaten (DCC) kann nur dann mit der Sonderpharmanummer 9031048 abgerechnet werden, wenn nicht am selben Tag für dieselbe Person eine Abrechnung von Selbsttests ('Wohnzimmertests') erfolgt.
Im AVS wird daher im Fenster 'e-Impfpass' beim Klick auf [Ersatzrezept erzeugen] geprüft, ob im aktuellen oder in einem anderen Geschäftsfall des aktuellen Tages für dieselbe Person bereits ein Ersatzrezept für Selbsttests vorhanden ist und es erscheint gegebenenfalls eine Meldung, dass für die PZN 9031048 kein Ersatzrezept angelegt werden kann.
Zusätzlich wird geprüft, ob für dieselbe Person im aktuellen Monat bereits ein Ersatzrezept mit der Sonderpharmanummer 9031048 vorhanden ist und es erscheint gegebenenfalls eine Frage, ob ein weiteres Rezept erzeugt werden soll. Wenn nach dem Ausdruck des Impfzertifikats die zweite Teilimpfung im selben Monat erfolgt, kann zusätzlich der Ausdruck für die zweite Teilimpfung in diesem Monat abgerechnet werden.
Bei der Erzeugung von Ersatzrezepten für Selbsttests (Sonder-PZN 9031019) wird aufgrund des höheren Taxbetrags (EUR 10,00) nicht geprüft, ob bereits ein Rezept für einen DCC-Ausdruck vorhanden ist. In der Nacht werden jedoch in solchen Fällen vom Applikationsserver die betroffenen Ersatzrezepte für die DCC-Ausdrucke auf 'abgelaufen' gesetzt und können daher nicht abgerechnet werden. Das Gleiche passiert bei Betätigung von [C-19] im Fenster 'Taxierung/Rechnungslegung'.
Handling im AVS
- Ersatzrezept für Selbsttests (PZN 9031019) für dieselbe Person am selben Tag vorhanden
- Ersatzrezept für DCC-Ausdruck (PZN 9031048) kann gar nicht erzeugt werden - Ersatzrezept für DCC-Ausdruck (PZN 9031048) für dieselbe Person am selben Tag vorhanden
- Ersatzrezept für Selbsttests (PZN 9031019) kann erzeugt werden
- Ersatzrezept für DCC-Ausdruck (PZN 9031048) wird in der Nacht vom Applikationsserver oder bei Klick auf [C-19] auf 'abgelaufen' gesetzt
Der Ausdruck von allgemeinen Impfnachweisen (Sonder-PZN 9031031) kann ab 1.7.2021 nicht mehr mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Für die private Verrechnung dieser Ausdrucke aus dem e-Impfpass verwenden Sie bitte einen selbst angelegten Artikel oder erzeugen Sie mittels Eingabe des zu bezahlenden Betrages eine Geschäftsfallposition mit einem Sonderartikel.
Bereits vorhandene Ersatzrezepte für PZN 9031031 mit Datum >= 1.7.2021 werden mittels Updatescript automatisch auf 'abgelaufen' gesetzt und können daher nicht abgerechnet werden.