AVS - Verordnungsdaten aus e-Medikation - ab 07/23 (1.7.9/373)

AVS_Handbuch


1.  Ende kontaktlose Medikamentenverordnung
     (30.06.2023)


Mit dem Ende des ersten Halbjahres 2023 läuft die gesetzliche Grundlage für die kontaktlose Medikamentenverordnung aus.

Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die Kammer-Info 36/23 vom 13.06.2023:

  • Überführung von COVID-19 vom Pandemie- in das Regelsystem - Änderung ab 1. Juli 2023

Für Anwender im AVS ändert sich vor allem Folgendes:

  • Auch für den Zugriff auf die e-Medikation (Rezeptliste, Medikationsliste) und auf den e-Impfpass wird ab 01.07.2023 zwingend die e-card benötigt. Das Stecken der e-card erzeugt eine Kontaktbestätigung, welche 28 Tage gilt. Patienten haben wie bisher die Möglichkeit, die Gültigkeit für einzelne Gesundheitsdiensteanbieter auf bis zu 365 Tage zu verlängern. *)
  • In der ELGA-Rezeptliste können auf Basis der Verordnungen in der e-Medikation keine Ersatzrezepte mehr erzeugt werden! Das gilt sowohl für Kassen- als auch für Privatrezepte. Eine papierlose Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten der Krankenversicherungsträger kann daher ab 01.07.2023 nur mehr über e-Rezept erfolgen. Bei Privatrezepten wird ab diesem Zeitpunkt generell ein vom Arzt unterschriebener Papierbeleg benötigt. Ist ein solcher vorhanden, können - wie vor der Pandemie - als Eingabehilfe die Verordnungen aus der e-Medikation in den Geschäftsfall übernommen werden. Bei Kassenrezepten muss in diesem Fall auch der am Papierbeleg angebrachte Strichcode für die Rezeptnummer gescannt werden, anderenfalls erfolgt keine Übernahme.
  • Besondere Vorsicht ist bei der Erstellung von Kundenreservierungen geboten. Sind in der zu speichernden Reservierung ein oder mehrere Corona-Ersatzrezepte enthalten, erscheinen ab dem 21.06.2023 entsprechende Hinweise - siehe Punkt 5.

*) Für e-Rezept bleibt die Zugriffsdauer nach Stecken der e-card unverändert bei 10 Stunden und ist - auch wie bisher - auf den jeweiligen Arbeitsplatz beschränkt; eine Kontaktbestätigung für ELGA gilt hingegen arbeitsplatzübergreifend.

Es gibt daher ein paar Anpassungen im Programmablauf, wenn Verordnungdaten aus der ELGA-Rezeptliste in den Geschäftsfall übernommen werden sollen. Verschiedene Hinweise und Meldungen machen auf die Änderungen aufmerksam.
 

2. Backgroundtext samt Hilfe-Button in der ELGA-Rezeptliste


Ab dem 01.07.2023 wird bei der Verordnungsübernahme im Fensterkopf der 'Rezeptliste' mit einem in blau angezeigten Text auf die Änderungen hingewiesen.
 

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Nach Betätigung der Schaltfläche Hilfe [ ? ] werden folgende Detailinformationen angezeigt:

  • Hilfetext, solange e-Privatrezept noch nicht verfügbar
     
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  • Hilfetext, sobald e-Privatrezept verfügbar ist
     
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3. Übernahme Kassenrezepte
 

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Bei Übernahme mittels Schaltfläche [ Ja ] wird kein ELGA Ersatzrezept mehr erzeugt, ein solches kann daher auch nicht gedruckt werden.

Bevor die Verordnungen im Geschäftsfall vorgeladen werden, muss eine Rezeptnummer erfasst werden.
 

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Es muss also ein unterschriebenes Papierrezept vorliegen, auf dem eine Rezeptnummer aufgedruckt ist oder das mit einer selbst gedruckten Rezeptnummer versehen ist - ein neutraler Zettel lediglich mit einer aufgeklebten Rezeptnummer ist nicht abrechenbar.

Nach der Erfassung der Rezeptnummer werden die Verordnungen aus der e-Medikation als unbestätigte Rezeptpositionen (grau) vorgeladen.
 

4. Übernahme Privatrezepte


  • e-Privatrezept noch nicht verfügbar
     
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  • e-Privatrezept bereits verfügbar
     
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Bei Übernahme mittels Schaltfläche [ Ja ] wird kein ELGA Ersatzrezept mehr erzeugt, ein solches kann daher auch nicht gedruckt werden - es erscheint folgendes Auswahlfenster:
 

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Bei Auswahl von [Kassenrezept] muss wieder eine Rezeptnummer gescannt werden, die weitere Verarbeitung entspricht jener gemäß Punkt 3.

Nach Auswahl von [Privatrezept] bzw. [Sonderrezept] werden die Verordnungen aus der e-Medikation als unbestätigte Rezeptpositionen vorgeladen.

Aus technischer Sicht ist somit im AVS auch ab 1.7.2023 eine Abgabe für Privatrezepte ohne Papierbeleg möglich, sofern der Anwender die oben angeführten Hinweise ignoriert und damit bewusst gegen das Rezeptpflichtgesetz verstößt. Ohne Papierbeleg liegt ab 1.7.2023 auf Basis der ELGA-Verordnungen kein gültiges Privatrezept vor *) und es bliebe nur die Berufung auf den Notfallparagraphen.

Das unter 3. und 4. beschriebene Verhalten ist als Komfortfeature für die Eingabe zu betrachten und entspricht - abgesehen von den zusätzlichen Hinweisen - exakt jenem vor der Pandemie.

*) lt. SVC war das auch bisher schon so, weil aus deren Sicht die Pandemie-Ausnahmeregelungen nur für Kassenrezepte galten bzw. noch bis 30.06. gelten
 

5. Meldungen bei Kundenreservierung


Kundenreservierungen, die vor dem 01.07.2023 erstellt wurden und Corona-Ersatzrezepte (RezNr. 457626%) enthalten, kann man im AVS auch ab dem 01.07.2023 einlösen. Es werden lediglich Hinweise beim Erstellen und Einlösen von Reservierungen angezeigt.

  • Erstellung einer Reservierung mit Corona-Ersatzrezepten vor dem 01.07.2023 (Anzeige ab 21.06.2023):
     
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  • Einlösung einer Kundenreservierung mit Corona-Ersatzrezepten ab dem 01.07.2023:
     
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